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Dichtheitsprüfung
HWK Zertifizierung
 

Seit dem 15.05.2009 ist die Verwaltungsvorschrift zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gemäß § 61a LWG in Kraft getreten. Demnach haben Eigentümer eines Grundstückes Abwasserleitungen von einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.

 

Aufgrund der Komplexität der Randbedingungen bei der Durchführung von Dichtheitsprüfungen der Abwasserleitungen sind bei den Sachkundigen hohe fachliche, technische und rechtliche Kenntnisse erforderlich.

 

 

 

 

 

    Die Fa. Kanaltechnik Schommer ist durch die
    HWK Düsseldorf als Sachkundiger zertifiziert!

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgende Schwerpunkte waren Teil unserer Zertifizierung:

- Allgemeine Grundlagen:
Grundstücksentwässerungstechnik; gesetzliche Grundlagen und Rechtsvorschriften; Anforderungen an die Reinigung von Entwässerungsanlagen; organisatorische Maßnahmen und Vorgehensweise zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung; Anforderungen an das Personal, die Geräte und die Sachkundigen; Dokumentation der Dichtheitsprüfung; Marktübersicht über Prüf- und Absperrsysteme

- Normen und Regelwerke für Entwässerungssysteme innerhalb / außerhalb von Gebäuden bei der Prüfung von Grundstücksentwässerungen: Dichtheitsprüfungen bei bestehenden Leitungen und Schächten (DIN 1980-30); Dichtheitsprüfungen bei neuen Leitungen und Schächten nach DIN EN 1610, DWA A 139, DWA M 143-6 und; Dichtheitsprüfungen bei Abwasserkanälen in Wassergewinnungsgebieten nach DWA A 142; TV

- Kanalinspektion und quantitative Dichtheitsprüfung nach aktuellen Normen und Regelwerken; Grundlagen TV-Kanalinspektion (Technische Grundlagen, Normen, Regelwerke); praktische Durchführung von Kanalkamerabefahrungen; praktische Durchführung von Druckprüfungen mit Wasser und Luft; Zustandsbewertung von Leitungen, Anschlüssen und Stutzen

- Sanierungsverfahren: Möglichkeiten der Sanierung von Grundstücksentwässerungsleitungen, wie z.B. Reparaturverfahren, Renovierungsverfahren oder Erneuerung

- Arbeitssicherheit: Arbeitssicherheit bei Dichtheitsprüfungen

 

 

Hier finden Sie den Text des §61a Landeswassergesetz (LWG) NRW zum Nachlesen.

 
         
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